Aktion «Wir-machen-auf» in der Deutschschweiz gestartet
Über 300 Gewerbetreibende vorwiegend aus der Deutschschweiz haben sich am Montag unter dem Motto «Wir machen auf» gegen die Corona-Massnahmen gestellt. Sie folgten dem Aufruf einer anonymen Gruppe und öffneten trotz Verbots ihre Geschäfte und Restaurants.
Länderübergreifende Initiative
Auf der Webseite «Wir machen auf» war ersichtlich, dass der Aufruf in den verschiedensten Branchen befolgt wurde, von Automobil bis Tattoo sowie in gegen 80 Restaurants. In Aarau beispielsweise machten 19 Betriebe mit, in Bern 27, in Basel 13, in Genf 5 und in Zürich 25.
Die Aktion ist in Deutschland, der Schweiz, Österreich, den Niederlanden und Polen angelaufen. Der Branchenverband Gastrosuisse hatte sich am Freitag von der Aktion distanziert.
Weitere Informationen zur Aktion für die Schweiz sind über die Webseite «Wir machen auf» sowie den Kurznachrichtendienst Telegram verfügbar.
Polizei droht mit Anzeige
Nach den Öffnungen der Restaurants fuhr die Polizei bereits in mehreren Gasthöfen vor und befahl die sofortige Schliessung unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10’000.- . Die betroffenen Gastbetriebe folgten der Anweisung und schlossen ihr Lokal bereits wieder.
Einschätzung der AirVox-Redaktion
Verlängerte Schliessung von Restaurants ist gemäss Juristen gesetzeswidrig
Die verhängten Massnahmen gegen die Restaurationsbetriebe in Deutschland, Österreich und der Schweiz sind nach Meinung einer Vereinigung von deutschen Juristen gesetzeswidrig. Auch gemäss geltendem Epidemiegesetz der Schweiz dürfen zwar Massnahmen zur Eindämmung einer Epidemie verhängt werden, diese müssen jedoch «notwendig, zielführend und zeitlich begrenzt sein».
«Notwendig, zielführend und zeitlich begrenzt»
Gemäss Artikel 40 des Epidemiengesetzes der Schweiz können Behörden Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von übertragbarer Krankheiten anordnen. Gemäss Absatz 3 dürfen diese Massnahmen jedoch nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Zudem sind die Massnahmen regelmässig zu überprüfen.
Im aktuellen Fall der Restaurants ist bereits deren Schliessung rechtlich sehr bedenklich, da die Restaurants über funktionierende Schutzkonzepte verfügen und gemäss BAG von Restaurants keine erhebliche Gefahr einer Virenübertragung ausgeht. So liegt die Ansteckungsquote bei Gastbetrieben gemäss BAG bei lediglich ca. zwei (!) Prozent. Die Hauptansteckungsherde liegen gemäss BAG erwiesenermassen im persönlichen privaten Umfeld und zu Hause.
“Zielführend” ist die Massnahme ebenfalls nicht, da durch Schliessungen keine erheblichen zusätzlichen Ansteckungen verhindert werden können. Weiter sind die Schliessungen auch nicht zeitlich begrenzt, da diese immer wieder verlängert werden.
Die Juristenvereinigung in Deutschland empfiehlt, allfällige Bussen NICHT zu bezahlen und sich unter juristischem Beistand dagegen zu wehren. Die Erfolgschancen sind dabei wohl nicht nur in Deutschland sehr hoch.