Natio­na­le Ethik­kom­mis­si­on gegen Impfobligatorium

Die Natio­na­le Ethik­kom­mis­si­on (NEK) ist gegen ein allge­mei­nes Impfob­li­ga­to­ri­um. Ein solches würde “auf unver­hält­nis­mäs­si­ge Weise in wesent­li­che Grund­rech­te” eingrei­fen, teilte die NEK am Freitag mit.

Kein Obliga­to­ri­um für Gesundheitspersonal

Auch von einem Impfob­li­ga­to­ri­um für bestimm­te Bevöl­ke­rungs­grup­pen, zum Beispiel das Gesund­heits­per­so­nal, rät die NEK ab. Über den entspre­chen­den Bericht hatte zuerst die Online-Redak­ti­on von Radio und Fernse­hen SRF berichtet.

Zurzeit sei eine Wirkung des Impfstof­fes ledig­lich zum zum Schutz der Geimpf­ten nachge­wie­sen. “Einen solchen Selbst­schutz für bestimm­te Perso­nen­grup­pe allge­mein zu verord­nen, wäre pater­na­lis­tisch und nicht zu recht­fer­ti­gen”, heisst es.

Ungleich­be­hand­lung unter Umstän­den gerechtfertigt

Auch eine Ungleich­be­hand­lung von geimpf­ten und nicht geimpf­ten Perso­nen durch einen Impfnach­weis lasse sich nur recht­fer­ti­gen, wenn die Impfung auch den Schutz vor der Weiter­ga­be des Virus gewähr­leis­te und alle Perso­nen Zugang zur Impfung hätten. Die NEK empfeh­le aber “nachdrück­lich”, die offenen Fragen rund um den Impfnach­weis “expli­zit zu regeln”.

Meinung der AirVox-Redaktion

Es ist erfreu­lich, dass auch die Ethik­kom­mis­si­on zum Schluss gekom­men ist, dass ein allge­mei­nes Impfob­li­ga­to­ri­um «unver­hält­nis­mäs­sig» ist. Die Schwei­ze­ri­sche Gesetz­ge­bung basiert zu einem grossen Teil auch auf der Berück­sich­ti­gung von ethischen Grund­sät­zen. Aus diesem Grund steht denn auch – zur Erinne­rung – im Epide­mien­ge­setz in Artikel 22 folgendes:

«Die Kantone können Impfun­gen von gefähr­de­ten Bevöl­ke­rungs­grup­pen, von beson­ders exponier­ten Perso­nen und von Perso­nen, die bestimm­te Tätig­kei­ten ausüben, für obliga­to­risch erklä­ren, sofern eine erheb­li­che Gefahr besteht.»

Dem Epide­mien­ge­setz ist kein Hinweis darauf zu entneh­men, dass der Staat das Recht hätte, ein allge­mei­nes Impfob­li­ga­to­ri­um einzu­füh­ren. Insofern ist die Diskus­si­on über ein solches hinfäl­lig, denn es wäre somit schlicht gesetzeswidrig.

Was die Ungleich­be­hand­lung für Geimpf­te und Nicht­ge­impf­te anbelangt: Gemäss den Empfeh­lun­gen des Europa­ra­tes ist von den Mitglieds­staa­ten sicher­zu­stel­len, dass eine Bevor­zu­gung von Geimpf­ten oder eine Benach­tei­li­gung von Ungeimpf­ten ausge­schlos­sen wird. Sie würde zudem auch ganz klar gegen das Diskri­mi­nie­rungs­ge­setz verstos­sen und ist somit ebenfalls gesetzeswidrig.